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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 

Für den Geschäftsverkehr zwischen Verkäufer und Käufer gelten die nachstehenden Bedingungen:
 

  1. Allgemeines: Angebote des Verkäufers jeder Art sind freibleibend und unverbindlich.

    Verträge zwischen Verkäufer und Käufer kommen nur zustande, wenn der Verkäufer den Vertrag schriftlich bestätigt hat. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers; das gilt auch für Vereinbarungen mit Vertretern, Beauftragten und Angestellten des Verkäufers. Dasselbe gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen.
    Die veröffentlichten Beschreibungen können ohne besondere Bekanntgabe geringfügig geändert werden.
     

  2. Lieferung: Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten; sie gelten aber nur annähernd und sind unverbindlich. Überschreitungen der Lieferfristen berechtigen nicht zum Rücktritt, es sei denn, der Käufer hat dem Verkäufer durch Einschreiben eine bestimmte Liefer(nach-)frist gestellt. Dies muß mindestens einen Monat betragen.

    Genauer Liefertermin wird einige Tage vor Lieferung telefonisch, telegrafisch oder brieflich mitgeteilt.
    Höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsunterbrechung sowie sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände entbinden diesen von Lieferungs- und Herstellungsverpflichtungen.

    Sollten unvorhergesehene Umstände, z.B. Witterungsverhältnisse, die Außenarbeiten nicht zulassen, verspätete wichtige Zulieferungen die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, sind Schadenersatz­ ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Der Käufer ist in diesem Fall weder zum Rücktritt noch zum lnverzugsetzten {Abs. 1) berechtigt.

    Alle Bahn- und Lastwagensendungen laufen auf unsere Gefahr. Versicherungen erfolgen nur  auf  Verlangen  des  Käufers,  der  auch die Versicherungskosten trägt.
     

  3. Rücktritt: Der Käufer ist berechtigt, gegen eine Schadenersatzzahlung von 25% der Bruttoauftragssumme vom Vertrag zurückzutreten. Bezüglich der Schadenhöhe bleibt dem Käufer der Gegenbeweis eröffnet, daß im konkreten Fall der Schaden niedriger ist. Ebenso kann der Verkäufer bei Nachweis einen höheren Schaden geltend machen.
     

  4. Abnahme: Der Käufer hat die Verpflichtung, an Werktagen von 7 - 20 Uhr oder nach Vereinbarung, die Ware bei Anlieferung an der Baustelle abzunehmen. Die Anlieferung an die Baustelle erfolgt, soweit diese mit beladenem Lastzug erreichbar ist. Kann das Material nicht in ca. 5 m Entfernung gestapelt werden, so können erhöhte Abladekosten zu Lasten des Käufers berechnet werden. Des weiteren können Transportkosten berechnet werden, wenn bei Montagen die Baustelle weiter als 10 m von der Abladestelle entfernt ist und vom Kunden der Weitertransport nicht durchgeführt wird.

    Zum Abladen muß mindestens eine Hilfskraft vom Käufer gestellt werden. Weitere Hilfskräfte beschleunigen den Vorgang. Wartezeiten können berechnet werden. Die Abnahme hat auch dann zu erfolgen, wenn begründete Beanstandungen berechtigt sind. Bruch und Beschädigungen sind vom LKW-Fahrer bescheinigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingungen können Beanstandungen vom Verkäufer nicht anerkannt werden.
     

  5. Mängelrügen: Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind dem Verkäufer sofort, spätestens 5 Tage nach Eingang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Begründete Mängel werden vom Verkäufer abgestellt. Dabei obliegt dem Verkäufer die Entscheidung darüber, ob er die Mängel durch eigene Kräfte oder durch Dritte beseitigen läßt. Bei nachgewiesener Berechtigung der Mängelrüge kann der Käufer nur Nachbesserungen beanspruchen. Nach fehlgeschlagener Nachbesserung stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
     

  6. Preise: Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab 53783 Eitorf, in EUR.

    Bei Kaufsummen über EUR 5112,92 steht es der Fa. HABERMANN frei, eine Bankbürgschaft vom Kunden anzufordern. Eventuelle Kosten der Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Käufers.
    Abweichende Zahlungsvereinbarungen lassen die AGB im übrigen unberührt.
     

  7. Zahlung: Die Zahlungen sind in bar ohne Abzug unabhängig vom Eingang der Lieferung und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen zu den vereinbarten Zeitpunkten zu leisten. Anzahlungen und Vorauszahlungsleistungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den endgültig sich ergebenden Gesamtpreis verrechnet. Nicht anerkannte Gegenansprüche können vom Käufer weder aufgerechnet noch darf aus diesem Grund die Zahlung zurückgehalten werden. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Fall vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs Statt. Diskontspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers. Es gelten die Sätze, die dem Verkäufer von der Bank berechnet werden, mindestens aber 2% über Diskontsatz der Landeszentralbank.

    Die Rechnungssumme ist im Allgemeinen sofort bei Lieferung fällig, oder 8 Tage nach Auftragsbestätigung (Vorkasse) abzüglich 2% Skonto. Genaue Zahlungsweise geht aus der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung hervor.

    Vertreter sowie sonstige Beauftragte des Verkäufers sind zum Inkasso nicht befugt. Ausnahmen werden dem Käufer schriftlich mitgeteilt. (z.B. Zahlung bei Lieferung).
     

  8. Zahlungsverzug: Bleibt der Käufer mit fälligen Zahlungen im Rückstand, so sind Verzugszinsen ab Fälligkeitstag in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Landeszentralbank vom Käufer zu zahlen. Ferner kann der Verkäufer zu jeder Zeit von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
     

  9. Annahmeverzug: Der Käufer gerät bereits in Annahmeverzug, wenn der Verkäufer seine Lieferbereitschaft erklärt und Käufer nicht innerhalb von 1O Tagen die Annahme-/ Zahlungsbereitschaft erklärt. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Durchführung des Vertrages ablehnen und Schadenersatz gemäß Nr. 3 der Lieferbedingungen verlangen.
     

  10. Eigentumsvorbehalt: Bis zur restlosen Befriedigung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor. Unser Eigentum geht insbesondere nicht dadurch unter, daß Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für eines oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleichkommen.

    Die Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten der Waren durch den Käufer erfolgt für uns und begründet keinen Eigentumserwerb nach§ 950 BGB. Verarbeitet der Käufer Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z. Zt. der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung oder Vermengung, Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns.

    Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er darf die Vorbehaltsware als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen.

    Der Käufer darf die Vorbehaltsware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihre Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern.

    Der Käufer darf die von uns gelieferten Waren vor Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen gegen ihn weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich vom Käufer durch Einschreibebrief und der Übersendung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für Interventionen trägt der Käufer.

    Der Käufer tritt uns jetzt schon die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht.

    Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Käufer die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle von vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand des Kaufes ist, ab. Die Annahme der Abtretung ist hiermit erklärt.
     

  11. Aufbaudienst: Der Aufbau erfolgt aufgrund vorhergehender schriftlicher Vereinbarung. Der etwa in Anspruch genommene Aufbaudienst des Verkäufers haftet nur für sach- und fachgerechte Aufstellung der Aufbauten.

    Die Aufbaubasis wird vom Käufer gestellt und muß absolut eben und waagerecht sein. Eventuelle Ungleichheiten bedingen erhöhte Aufbaukosten zu Lasten des Käufers.
     

  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 53783 Eitort Gerichtsstand für beide Teile ist Siegburg. Für die aus Lieferverträgen und anläßlich des Abschlusses von solchen entstehenden Streitigkeiten einschl. derjenigen, die die Rechtsgültigkeit oder Anfechtbarkeit der Verträge zum Gegenstand haben ist örtlich und sachlich und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ausschl. das Amtsgericht Siegburg zuständig. Das gleiche gilt auch für Wechselklagen.
     

  13. Andere Bedingungen: Andere Bedingungen, die von dem Vorstehenden abweichen und nicht ausdrücklich vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind, haben keine Gültigkeit.

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